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Rechtschutzversicherung

Voraussetzung für das Bestehen der Versicherung ist, dass der sogenannte Erst-Beitrag nach Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden. In der Rechtsschutzversicherung gilt generell eine Wartezeit von drei Monaten ab Vertragsbeginn. Diese gilt allerdings nicht für folgende Rechtsschutz-Arten:

 

  • • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • • Straf-Rechtsschutz
  • • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer.


  • Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.

     

    Versichert ist der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als:

  • Eigentümer
  • Mieter
  • Pächter
  • Vermieter
  • Verpächter und
  • Nutzungsberechtigter von Gebäuden, Wohnungen und Grundstücken welche im Versicherungsschein bezeichnet sind. Garagen und Stellplätze sind mitversichert, sofern diese der jeweiligen Wohneinheit (Eigentum oder Miete ) zuzurechnen sind.
  • Art und Umfang des Versicherungsschutzes
    Der Versicherungsschutz umfasst:
  • Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz, wenn es z.B. zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Eigenbedarfskündigung kommt
  • Steuer-Rechtsschutz, wenn es z.B. zu Unstimmigkeiten über die laufende Erhebung von Gebühren der Grundstücksversorgung kommt
  • Straf-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtschutz
  • Kein Versicherungsschutz besteht u.a. in Zusammenhang mit:

  • dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes
  • der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt
  • der baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt
  • der Finanzierung der genannten Vorhaben
  • der steuerlichen Bewertung von Grundstücken oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn daß es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt
  • Enteignungs-, Planfeststellungs-, und Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten.
  • Der Versicherungsnehmer kann einen Anwalt seines Vertrauens mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen. Dieser wird zunächst eine Deckungszusage seitens des Versicherers einholen und in der Regel auch die weitere Korrespondenz mit dem Versicherer führen.
    Die Umstände die zu dem Versicherungsfall geführt haben sind ausführlich und wahrheitsgemäß zu schildern. Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge die für die Dauer von mindestens einem oder mehrere Jahre abgeschlossen werden automatisch um ein weiteres Jahr wenn diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.

    Kündigung
    1. Ordentliche Kündigung:
    Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.

    2. Außerordentliche Kündigung:
    Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)
    Sonderregelungen

    Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:
    Die Prämie muß sich um mehr als 15% gegenüber dem Vorjahr bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mehr als 30% erhöht haben.

    Vertragsabschlüsse zwischen 01.01.1991 und 24.06.1994:

    Die Prämie muß sich um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr bzw. um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie erhöht haben.
    Vertragsabschlüsse ab dem 29.07.1994:
    Nach jeder Erhöhung kann gekündigt werden.

    Im Schadensfall:
    Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muß mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
     
    Tipp:
    Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
    Zu beachten ist, das nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist.
    (Dies gilt auch im Falle einer Kündigung seitens des Versicherers.